Freitag, 18 Mai 2012

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Anwender Support- und Softwarepflegevertrag für 1st Vision GmbH Einzellizenz-Produkte Drucken E-Mail
Allgemeine Bedingungen für die Leistung von Hotline-Support und Softwarewartung für Anwender von 1st Vision GmbH Softwareprodukten.
1.
Geltungsbereich
1.1Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Bereitstellung der 1st Vision GmbH Leistungen Hotline-Support und Softwarewartung durch 1st Vision GmbH und ihre Inanspruchnahme durch den Anwender, soweit diese Leistungen vom Anwender bestellt wurden.
1.2Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Anwenders werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch und selbst im Fall der Leistung nicht Vertragsbestandteil.
 
 
2.Vertragsgegenstand
2.11st Vision GmbH erbringt die nachfolgend beschriebenen Leistungen ausschließlich für Standardversionen der 1st Vision GmbH Produkte, sofern und soweit diese unverändert und in der von 1st Vision GmbH für deren Einsatz empfohlenen Konfiguration und Systemumgebung in der umseitig genannten Betriebsstätte des Anwenders genutzt werden.
2.2In den Vertragsumfang eingeschlossen und damit unterstütze Produkte im Sinne dieser Bedingungen sind die jeweils zuletzt von 1st Vision GmbH zur allgemeinen Vermarktung freigegebene Version eines Produkts und ihrer Vorgängerversion. Vorgängerversionen werden mindestens sechs (6) Monate nach Erscheinen der Nachfolgeversion unterstützt.
2.2.1Nachfolgeversionen zeichnen sich durch eine andere Jahreszahl oder Versionsnummer aus und werden als „Upgrade“ bezeichnet. Ein Upgrade weist i.d.R. zusätzliche Funktionalitäten im Vergleich zur Vorgängerversion auf.
2.2.2Verschieden Releases des gleichen Produktes tragen dieselbe Jahreszahl oder volle Versionsnummer und werden als „Update“ oder „Service Packs“ bezeichnet und aktualisieren das bestehende Produkt, ohne in der Regel mit zusätzlichen Funktionalitäten verbunden zu sein.
2.3Produkte Dritter sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung, selbst wenn sie gemeinsam mit 1st Vision GmbH Produkten ausgeliefert worden sind.
2.4Die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen für weitere Betriebsstätten ist nach Vereinbarung gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung möglich.
2.51st Vision GmbH kann diese Allgemeinen Bedingungen ändern, indem sie die Änderungen den Anwendern im einzelnen schriftlich mitteilt. Die Änderungen werden binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung beim Anwender wirksam. Erfolgen die Änderungen zu Ungunsten des Anwenders, kann er das Vertragsverhältnis zu 1st Vision GmbH binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen; tut er dies nicht, wird die Änderung mit Ablauf der Monatsfrist ihm gegenüber wirksam. Monatsfrist läuft nur, wenn der Anwender in der Änderungsmitteilung auf sein Kündigungsrecht hingewiesen wurde.
 
 
3.Leistungsumfang Softwarewartung
3.1Die Softwarewartung beinhaltet folgende Leistungen:
-
Zurverfügungstellung von Upgrades, während der Vertragslaufzeit, wobei Upgrades technische Weiterentwicklungen und/oder funktionale Erweiterungen im Rahmen dieser Vereinbarung unterstützten Standardprodukte ohne Änderung der wesentlichen programmtechnischen Grundlagen (z. B. Programmaufbau, Programmiersprache) und Funktionalitäten beinhalten. Der Programmname bleibt bei Upgrades unverändert, jedoch ändert sich die Jahreszahl oder Versionsnummer des Produkts. 1st Vision GmbH kennzeichnet Upgrades als solche;
-
Bereitstellung der von 1st Vision GmbH allgemein freigegebenen Änderungen des jeweils aktuellen Wartungsbestandes der unterstützten Produkte („Updates“) einschließlich Ergänzung der Dokumentation mindestens einmal je Kalenderjahr;
-
Die Bereitstellung der Updates erfolgt grundsätzlich zum Download über passwortgeschützte Bereiche des 1st Vision GmbH Servers; auf Wunsch übersendet 1st Vision GmbH dem Anwender die Änderungen gegen Erstattung der Versandkosten und einer Bearbeitungsgebühr auf Datenträgern;
-
Annahme von Fehlermeldungen und Beseitigung von Fehlern der unterstützen Produkte im Rahme des Update-Services oder durch Zurverfügungstellen von Workarrounds oder allgemein freigegebene Informationen zur Fehlerbehebung („Service Packs“);
-
Anpassung des jeweils aktuellen Wartungsstandes der unterstützten Produkte an während der Vertragslaufzeit wirksam werdende Änderungen zwingender Rechtsvorschriften und sonstige Normen (z.. B. bei Änderung der Lohnsteuersätze, Format der Umsatzsteuervoranmeldung);
-
Übersendung von Hinweisen und Informationen zur Nutzung der unterstützten Produkte, zu Seminar- und Schulungsangeborten und zu allgemeinen kaufmännischen Themen per Newsletter (soweit von Anwender abonniert), E-Mail, Fax oder Brief;
-
Ersatz von beschädigten Programmträger Zug um Zug gegen Rückgabe der beschädigten Originaldatenträger des Anwenders. 1st Vision GmbH behält sich vor, die Programmträger zum Selbstkostenpreis in Rechnung zu stellen.
3.21st Vision GmbH bestimmt den Inhalt von Upgrades, Updates und Service Packs nach eigenem Ermessen. Der Anwender hat insbesondere keinen Anspruch auf die Aufnahme zusätzlicher Funktionalitäten und Programmerweiterungen der unterstützten Produkte.
 
 
4.
Leistungsumfang Hotline-Support
4.1Der Hotline-Support beinhaltet folgende Leistungen:
-
 Individuelle Hotline-Beratung für die vom Vertragsgegenstand umfassten Software-Produkte durch das 1st Vision GmbH Supportcenter über die von 1st Vision GmbH bekanntgegebenen Telefon- oder Telefax-Nummern oder Internet-Adressen. Im Rahmen der individuellen Hotline-Beratung beantwortet 1st Vision GmbH während ihrer allgemeinen Geschäftzeiten auf einen bestimmten Anwendungsfall (den Supportfall) bezogene Fragen zu den unterstützten Produkten, zur Produkt-Dokumentation sowie zu Programmablauf und Anwendung der unterstützten Produkte im Rahmen der von 1st Vision GmbH in der Dokumentation mitgeteilten Konfiguration und Systemumgebung. Die aktuellen Geschäftszeiten teilt 1st Vision GmbH auf Anfrage mit.
-
Gewährung des Zugriffs auf den Downloadbereich durch Freischaltung
-
Ziel des Hotline-Supports ist es, dem Anwender in die Lage zu versetzen, einzelne Anwendungsfälle sachgerecht durchführen zu können, sowie Probleme selbst zu beheben oder zu umgehen. Eine Problemlösung ist jedoch nicht geschuldet, ebensowenig eine allgemeine Einweisung oder Schulung in der Anwendung der unterstützten Produkte. Der Hotline-Support kann daher nur von entsprechend qualifizierten und im Umgang mit den unterstützten Produkten und der entsprechenden Systemumgebung erfahrener Mitarbeitern des Anwenders in Anspruch genommen werden.
 
 
5.
Sonstige Leistungen
5.1Andere als in diesen Bedingungen genannten Leistungen, wie z. B. Schulungen, Einweisungen, Software-Installationen, individuelle Formularanpassungen, Überprüfung von Datensicherungen und Vor-Ort-Support, sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Derartige Leistungen erbringt 1st Vision GmbH im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten gegen gesondertes Entgelt nach ihrer allgemeinen Preisliste.
5.2Die Überlassung anderer als der in Ziffer 3. genannten Produkte ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Der Anwender kann andere oder neue Produkte von 1st Vision GmbH gegen Zahlung der hierfür jeweils vorgesehenen Lizenzgebühr über die 1st Vision GmbH Vertriebspartner oder direkt bei 1st Vision GmbH erwerben. Es ist jedoch Sache des Anwenders, sich vor Erwerb oder Nutzung eines neuen Produkts über dessen Einsatzvoraussetzungen zu informieren und die Herstellerempfehlung zu beachten.
 
 
6.Mitwirkungspflichten des Anwenders, Stammdatenwartung, Datensicherung
6.1Allgemeine Mitwirkungspflichten des Anwenders:
6.1.1Der Anwender benennt 1st Vision GmbH einen im Umgang mit den unterstützen Produkten geschulten, qualifizierten Mitarbeiter als Ansprechpartner. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Ansprechpartner oder ggf. ein vom Anwender beizuziehender Dritter von 1st Vision GmbH mitgeteilte oder zur Verfügung gestellte Handlungsanweisungen, Programmänderungen oder Lösungsschritte umsetzen kann.
6.1.2Der Anwender ist angehalten, stets die aktuelle Version der unterstützen Produkte einzusetzen.
6.1.3Der Anwender hat die für die Nutzung der unterstützen Produkte, insbesondere von Upgrades, notwendige technische Einsatzumgebung auf eigene Kosten zu beschaffen und zu unterhalten.
6.1.4Der Anwender hat die zu einer angemessenen Abwicklung der Unterstützungsleistungen mittels Datenfernübertragung (Telefon, Fax, E-Mail, Internet-Anbindung) erforderliche Infrastruktur zu beschaffen und funktionsfähig zu erhalten.
6.1.5Bei Fehlermeldungen hat der Anwender die aufgetretenen Symptome, den von ihm eingesetzten Programmstand nebst Hardwarekonfiguration und Systemumgebung detailliert zu beschreiben. Erforderlichenfalls sind die Mitarbeiter des Anwenders zur Zusammenarbeit mit den von 1st Vision GmbH beauftragten Servicemitarbeitern bei der Fehlersuche und Fehlerbehebung verpflichtet.
6.1.6Von 1st Vision GmbH mitgeteilte Passwörter oder Zugangsnummern für den Zugang zu Leistungen von 1st Vision GmbH sind vertraulich zu behandeln und angemessen gegen Missbrauch zu sichern.
6.1.7Der Anwender ist für die regelmäßige Sicherung seiner individuellen Daten verantwortlich. 1st Vision GmbH weist darauf hin, dass eine Datensicherung insbesondere vor jeder Support- oder Wartungsmaßnahme (z. B. vor dem Ändern, Anpassen oder Ersetzen einer Programmversion) erforderlich ist. Die vorgenommene Datensicherung ist im Rahmen einer Support- und Wartungsanforderung vollständig an 1st Vision GmbH herauszugeben, um 1st Vision GmbH die Vornahme einer Problemanalyse zu ermöglichen. Gibt der Anwender die gesicherten Daten nicht an 1st Vision GmbH heraus, ist 1st Vision GmbH nicht verpflichtet, zur Lösung des Problems beizutragen.
6.2Besondere Mitwirkungspflichten des Anwender bei Inanspruchnahme der Softwarewartung
6.2.1Der Anwender ist verpflichtet, die ihm im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Programme oder Programmteile unverzüglich zu prüfen und, sofern diese vertragsgemäß sind, unverzüglich einzuspielen bzw. zu installieren, es sei denn, dies ist ihm aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar. In diesem Falle hat er 1st Vision GmbH unverzüglich zu informieren, dass er nicht den neuesten Programmstand der unterstützten Produkte einsetzt und hat die Gründe hierfür zu nennen.
6.2.2Von 1st Vision GmbH mitgeteilte Maßnahmen und Vorschläge zur Fehlersuche und Fehlerbehebung sind einzuhalten.
6.2.3
Das Anpassen, Speichern, Sichern oder Verändern von Drittprogrammen nach Einspielen neuer Programmversionen, sowie das Anpassen oder Korrigieren der unterstützten Programme obliegt dem Anwender. 1st Vision GmbH ist im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen gesonderte Vergütung bereit, hierbei auch vor Ort mitzuwirken.
6.3Besondere Mitwirkungspflichten des Anwenders bei Inanspruchnahme des Hotline-Supports.
 
 
7.Vergütung
7.1Für die vereinbarten Leistungen zahlt der Anwender eine jährliche Gebühr der der jeweils gültigen allgemeinen Preisliste von 1st Vision GmbH zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Gebühren sind für den gewünschten Abrechnungszeitraum im voraus fällig. Unbeschadet weitergehender Rechte ist 1st Vision GmbH zur Erbringung der nach diesem Betrag geschuldeten Leistungen erst nach Eingang der fälligen Gebühren für den jeweiligen Abrechnungszeitraum verpflichtet.
7.21st Vision GmbH erstellt eine Rechnung für anfallende Gebühren, auf der die Mehrwertsteuer separat ausgewiesen ist.
7.3Erweitert der Anwender die Anzahl seiner im Bezug auf die vertragsgegenständlichen Software nutzungsberechtigten Clients, erweitert sich im gleichen Maße automatisch der von ihm bezogene Support- und Softwarewartungsumfang. 1st Vision GmbH ist daher berechtigt, die sich für die entsprechende neue Anzahl von Clients anfallende Gebühr (vgl. Ziffer 7.1) lt. Preisliste ab dem Zeitpunkt, ab dem der Anwender die Clients nutzt in Rechnung zu stellen.
7.41st Vision GmbH ist zur Änderung der vertraglich festgelegten Gebühren berechtigt. 1st Vision GmbH kann frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres und maximal einmal im Kalenderjahr die in der Preisliste enthaltenen Gebühren mit Wirkung für Bestandsverträge der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung der Gebühren mehr als 10% kann der Anwender binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung die Vereinbarung zu dem Zeitpunkt kündigen, an welchem die Erhöhung der Gebühren in Kraft treten soll.
7.5Gerät der Anwender in Zahlungsverzug, ist 1st Vision GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Weitere Rechte von 1st Vision GmbH bleiben unberührt.
7.6Der Anwender ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur befugt, wenn sein Gegenanspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
 
 
8.Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte, Schutzrechte Dritter
8.1Soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart wird, erwirbt der Anwender an den von 1st Vision GmbH überlassenen Programmen und Programmteilen ein einfaches Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Ausführung des Programms oder Programmteils in dem Umfang und mit den Beschränkungen, wie sie für die durch sie ersetzten Programme oder Programmteile vereinbart ist.
8.2Informationen (z. B. Hilfetexte, Reviewer, Änderungsprotokolle), die 1st Vision GmbH über Online-Informationsdienste zum Abruf zur Verfügung stellt, darf der Anwender für eigene Zwecke vervielfältigen. Die Verbreitung dieser Informationen ist nicht gestattet. Der Anwender verpflichtet sich, 1st Vision GmbH von Schutzrechtsberührungen Dritter hinsichtlich der gelieferten 1st Vision GmbH Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und 1st Vision GmbH auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. 1st Vision GmbH ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Software-Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
 
 
9.Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
9.1Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
9.2Offensichtliche Mängel hat der Anwender unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Gewährleistung.
9.3Ziffer 9.2 gilt auch, wenn 1st Vision GmbH Produkte unkörperlich zum Download zur Verfügung stellt. Die Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel endet spätestens 12 Wochen nach Bereitstellung des jeweiligen Produkts im Internet seitens 1st Vision GmbH zum Download.
9.41st Vision GmbH ist nach eigener Wahl berechtigt. Mängel durch Beseitigung oder durch Lieferung mangelfreier Ware zu beheben. 1st Vision GmbH ist berechtigt, Mängel durch Überlassung eines neuen Releases zu beheben oder ohne zusätzliche Kosten für den Anwender solche Änderungen an dem Produkt durchzuführen, die aufgrund von Mängeln erforderlich werden, soweit dadurch die vertragsgegenständlichen Leistung nicht mehr als nur unerheblich verändert wird.
9.5Soweit die Nutzung der Produkte durch den Mangel nicht unzumutbar eingeschränkt wird, beseitigt 1st Vision GmbH Mängel im Rahmen der Bereitstellung des nächsten Updates.
9.6Der Anwender unterstützt 1st Vision GmbH bei der Mängelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendige Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
9.7Stellt sich heraus, dass vom Anwender angeforderte und von 1st Vision GmbH erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung von 1st Vision GmbH erforderlich wurden, so hat der Anwender diese Leistungen zu vergüten und die 1st Vision GmbH entstandenen Kosten zu erstatten. 1st Vision GmbH wird bei der Berechnung ihre jeweils gültigen Stunden- und Reiskostensätze zugrunde legen.
 
 
10.Haftung von 1st Vision GmbH
10.11st Vision GmbH haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der 1st Vision GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die 1st Vision GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
10.2Für sonstige schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet 1st Vision GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, dem Grunde nach. Unberührt bleibt das gesetzliche Rücktrittsrecht des Vertragspartners, jedoch haftet 1st Vision GmbH im übrigen nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens bzw. der typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen.
10.3 Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
10.4 Soweit 1st Vision GmbH nach Ziffer 10.2 haftet, ist die Haftung auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von 1st Vision GmbH beschränkt.
10.51st Vision GmbH haftet nicht für Schäden, soweit der Anwender deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Datensicherung – hätte verhindern können.
10.6Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von 1st Vision GmbH.
 
 
11.
Eigentumsvorbehalt
11.1
1st Vision GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entsehenden Forderungen vor. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von 1st Vision GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Anwender die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.
11.2
Der Anwender hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für 1st Vision GmbH zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Anwender tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluß dieser Vereinbarung an 1st Vision GmbH ab. 1st Vision GmbH nimmt die Abtretung an.
11.3
Der Anwender tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware bzw. der Weiterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen an 1st Vision GmbH ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von 1st Vision GmbH hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. 1st Vision GmbH ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Anwenders offen zu legen.
11.4
Bei vertragswidrigem Verhalten des Anwenders – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist 1st Vision GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Anwenders zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Anwenders gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. 1st Vision GmbH ist berechtigt, die Vorhaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen diese aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
11.5Bei einem Rücknahmerecht der 1st Vision GmbH gemäß vorstehendem Absatz ist 1st Vision GmbH berechtigt, die sich noch im Besitz des Anwenders befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Anwender hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von 1st Vision GmbH den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.
11.6Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
 
 
12.Laufzeit und Vereinbarung und Kündigung
12.1Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung bzw. zum vereinbarten Leistungstermin in Kraft und gilt zunächst für ein Jahr (12 Monate). Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf vom Anwender oder von 1st Vision GmbH schriftlich gekündigt wird.
12.2Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
 
 
13.
Schlussbestimmungen
13.11st Vision GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Vertragspflichten der Hilfe Dritter zu bedienen. Die Verantwortung von 1st Vision GmbH nach dieser Vereinbarung bleibt unberührt.
13.2Nebenabreden sind nicht getroffen. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
13.3Soweit der Anwender Kaufmann ist, ist Erfüllungsort für die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen der Sitz von 1st Vision GmbH.
13.4Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
13.5Soweit der Anwender Kaufmann ist oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, ist Gerichtsstand der Sitz von 1st Vision GmbH. 1st Vision GmbH ist aber auch berechtigt, den Anwender an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 
 

 
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